Gewerbe
Im deutschen Baurecht umfasst eine Baugenehmigung nicht nur die äußere Form oder die statische und ingenieurtechnische Beschaffenheit eines Bauwerkes, sondern auch dessen Nutzung. Demzufolge sind also Wohngebäude grundsätzlich für die Nutzung zu Wohnzwecken genehmigt.
Beruflich genutzter Raum im Wohngebäude
Ist nun Ziel des geplanten Ausbaus die Schaffung eines Raumes zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung, kann dies baurechtlich unzulässig oder genehmigungspflichtig sein.
Grundsätzlich unterscheidet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nach Allgemeinen und nach Reinen Wohngebieten, in denen jeweils gesonderte Auflagen gelten.
In den Reinen Wohngebieten ist jede gewerbliche Nutzung unzulässig, von denen nach Art der Tätigkeit für die Nachbarschaft Störungen ausgehen können. Auch die Genehmigung eines nicht störenden Gewerbes kann in solchen Gebieten verwehrt werden. Die entsprechenden Festlegungen finden sich im Bebauungsplan.
Sonderregelungen für Freiberufler
Gesondert zu betrachten sind berufliche Tätigkeiten, die inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar sind, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden. Sogenannte wohnartige Nutzungen sind im Regelfall zugelassen.
Dazu gehören die meisten sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten wie die von Architekten, Künstlern, Schriftstellern, Dolmetschern etc. Die diesbezüglichen Zugehörigkeitsmerkmale sind im Einkommenssteuergesetz definiert. Dem eigenen Büro im Keller oder dem künstlerischen Atelier auf dem Dachboden sollte also im Grunde nichts entgegenstehen.
Das gilt zumindest, solange keine Beeinträchtigung oder Belästigung durch ruhenden oder fließenden Verkehr (Kundenbesuche), angebrachte Werbeschilder, Lärm oder Ähnlichem stattfindet. Auch hier ist im Zweifelsfall dringend die für Baugenehmigungen oder Baunutzungsänderungen zuständigen Stelle zu konsultieren.
Ärzte, Heilpraktiker oder Steuerberater gehören ebenfalls zu den freien Berufen. Ob aber eine Praxis oder Kanzlei im Keller oder unterm Dach des eigenen Hauses gestattet wird, wäre zu prüfen.
Ausbau kann Geld bringen
Wenn baurechtlich grünes Licht für den Ausbau zur gewerblichen oder anderweitig beruflichen Nutzung gegeben wurde, empfiehlt sich im Übrigen noch vor Baubeginn auch die Konsultation eines Steuerberaters. Eventuell lassen sich ja die Baukosten bereits als vorweggenommene Betriebsausgaben von der künftigen Unternehmenssteuer absetzen. Und auch die Frage, ob durch diese Nutzung künftig eventuell die gesamte Immobilie steuerrechtlich ins künftige Betriebsvermögen wandert, kann von erheblicher finanzieller Konsequenz sein.
Ausbau in gewerblich genutzten Gebäuden
Bei gewerblich genutzten Gebäuden und Räumen gelten für den Ausbau teils deutlich strengere Vorschriften, als bei den zu Wohnzwecken errichteten. Das betrifft insbesondere den Schutz der Umgebung vor gewerblich bedingten Emissionen und Belastungen jeglicher Art (Lärm, Abgase etc.) Handelt es sich um Räume, in denen Beschäftigte tätig werden sollen, sind zudem die einschlägigen Auflagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und neben den Bauaufsichtsbehörden, Umweltverantwortlichen, Ordnungs- und Gesundheitsämtern befassen sich u.a. auch die zuständigen Berufsgenossenschaften mit den einzelnen Fragestellungen.
Nähere Informationen dazu geben Fachbetriebe für den Industrie- und Gewerbebau. auch Dachdeckerfachbetriebe.
(c) by Päffgen GmbH bzw. deren Autoren 2009, www.ausbau.de
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